- Vorteilsbegünstigung
- ⇡ Steuerstraftat (§ 369 I 4 AO). Wegen V. wird bestraft, wer einem anderen, der eine Steuerstraftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern.- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 257 StGB).- Vgl. auch ⇡ Begünstigung.
Lexikon der Economics. 2013.